Einwohnermeldeamt
Ab 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zu gleich neue Regelungen in Kraft die von Bürgerinnen und Bürger zu beachten sind.
Wissenswerte Regelungen
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist im Einwohnermeldeamt erhältlich.
Wohnungswechsel
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich oder sie muss innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Für die Anmeldung, Ummeldung eines Wohnsitzes und die Beantragung/Abholung einer Meldebestätigung für eine andere Person ist eine Vollmacht notwendig.
Vollmacht für An-/Ummeldung, Meldebestätigung
Hoheitliche Dokumente
Bei der Beantragung von hoheitlichen Dokumenten (Reisepass, Personalausweis) für Kinder ist eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Diese ist erforderlich beim:
- Personalausweis bis einschließlich dem 16. Lebensjahr
- Reisepass bis einschließlich dem 18. Lebensjahr
Personalausweis
Informationsbroschüre: Ihr Personalausweis - digital, einfach und sicher
eID-Karte
Voraussetzungen für die Beantragung einer eID-Karte
Informationsbroschüre